Preise

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Ein Vorteil der Selbstzahler ist, dass Sie keine psychische Diagnose „mit sich herumschleppen“. Um eine psychotherapeutische Behandlung bezahlt zu bekommen, benötigen Sie eine psychische Krankheitsdiagnose nach ICD-10 , ansonsten zahlt die Krankenkasse diese Behandlung nicht. Diese bleibt für immer in Ihrer Akte beim medizinischen Dienst und ist leider beim Wechsel der Krankenkasse oder beim Abschluss von Versicherungen nicht immer sinnvoll.


Allerdings besteht für Selbstzahler grundsätzlich die Möglichkeit, die Kosten einer Behandlung beim Heilpraktiker als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Steuererklärung geltend zu machen.


Wichtig zu wissen:

Unabhängig davon, ob sie eine Erstattung erhalten oder erwarten, tragen Sie die Kosten für eine Behandlung oder einen Kurs zunächst selbst direkt im Anschluss an die Behandlung.



Für gesetzlich Versicherte:
Gesetzliche Krankenkassen übernehmen Heilpraktikerleistungen manchmal im Rahmen ihrer Bonusprogramme, doch in der Regel nicht als reguläre Kassenleistung.

Zusatzversicherung für Heilpraktiker:
Wenn sie als gesetzlich Versicherter eine private Zusatzversicherung abgeschlossen haben, die Heilpraktikerbehandlungen beinhaltet, entnehmen Sie die Höhe der Erstattung bitte den Versicherungsunterlagen. Je nach Anbieter können die Kosten entweder komplett - oder bis zu gewissen Höchstgrenzen übernommen werden.

Für Privatversicherte/Beihilfe:
Bei Privatpatienten oder Beihilfeempfängern erstatten einige Tarife die Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung durch einen Heilpraktiker oder eine Heilpraktikerin. Die privaten Krankenversicherungen erstatten Heilpraktiker-Leistungen üblicherweise mit Bezug auf das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH). Erkundigen Sie sich bei Ihrer PKV.

Abrechnung nach GebüH 
Bei Bedarf erhalten Sie eine Abrechnung nach GebüH (Gebührenordnung für Heilpraktiker), die Sie bei ihrer privaten- und Zusatzversicherung, oder der Beihilfe einreichen können. Bitte beachten Sie jedoch, dass private Krankenkassen und Beihilfen in der Regel max. den Höchstsatz der GebüH erstatten. Diese Höchstsätze sind Relikte aus dem Jahr 1985 und wurden seitdem nicht mehr angepasst. Entsprechend kann sich eine Differenz zu den in der Rechnung ausgewiesenen Behandlungskosten ergeben, die durch Sie zu begleichen ist.